Der Ort des Mobilen Arbeitens
ist stets so zu wählen, dass die Aufnahme der Tätigkeit vor Ort innerhalb weniger Stunden
gewährleistet ist. Aus arbeitsschutz-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gründen ist
Mobiles Arbeiten im Ausland
grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahmen können nur im besonderen Einzelfall von den Vorgesetzten für festgelegte überschaubare Zeiträume zugelassen werden.
Erstellt von Assistenz Kanzler, 18.8.2022