Grundsätzlich gilt: Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind der Rektorin anzuzeigen. Ausfälle auf Grund von Krankheit, Dienstbefreiung, Sonderurlaub oder fehlender Nachfrage müssen nicht nachgeholt werden. Aus anderen Gründen ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind grundsätzlich nachzuholen.
Auf das Nachholen ausgefallener Lehrveranstaltungsstunden kann in Absprache mit der Rektorin auch verzichtet werden, wenn der Ausfall der Lehrveranstaltungsstunden auf Grund der Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgte, die im Interesse der Hochschule lag und das Ausbildungspensum nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist.
Siehe hierzu auch § 13 Abs. 3 LVVO
Es besteht die Möglichkeit der zeitlichen Streckung:
Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen
oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem
Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, dass die
Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender
Studienjahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende
Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des
jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hochschullehrer können nur
untereinander ausgleichen.
Siehe § 2 Abs. 5-6 LVVO
Siehe § 2 Abs. 5-6 LVVO