Studierende, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen im Nachteil sind, haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ziel der Nachteilsausgleiche ist die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Beeinträchtigungen und die Schaffung der Voraussetzungen für ein chancengleiches Studium.
Die Hochschulen sind verpflichtet, Nachteilsausgleiche in den Studien- und Prüfungsordnungen vorzusehen
(§ 31 Abs. 3 BerlHG).
(§ 31 Abs. 3 BerlHG).
Erstellt von Susan Lipp
Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung
Mai 2024
Mai 2024