In welchen Fällen dürfen Bewirtungs- und Repräsentationskosten abgerechnet werden?

Veranstaltungen mit Externen Gästen:


  • Presse-, Marketing- und Öffentlichkeitsveranstaltungen einschließlich der an künftige Studierende sowie künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichteten Werbung,
  • Durchführung von Tagungen und Symposien,
  • Kontaktpflege zu anderen Hochschulen, Schulen und sonstigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder zu Alumni,
  • Förderung und Pflege der internationalen Zusammenarbeit,
  • Pflege von Kontakten mit der Wirtschaft und Kultureinrichtungen einschließlich der Einwerbung von Drittmitteln und Kooperationen,
  • Anlässe von besonderem dienstlichen Interesse wie z.B. im Rahmen von Akkreditierungs- und Auditverfahren,
  • Gastvorträge und -vorlesungen auswärtiger hochkarätiger Künstler- bzw. Gestalter_innen sowie Besuche von herausgehobenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
  • Eignungsprüfungen (bis zu 100 Euro, hierfür muss kein Antrag gestellt werden)


Veranstaltungen mit überwiegend interne Teilnehmende:


  • zentrale Immatrikulations- und Exmatrikulationsveranstaltungen,
  • Absolvierendenfeierlichkeiten,
  • akademische Ehrungen,
  • vergleichbare/ähnliche Veranstaltungen, die im Hochschulleben eine wesentliche Rolle spielen, z.B. Hochschulrat,
  • Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Hochschule liegen und aus organisatorischen Gründen notwendig sind, z.B. anlässlich außergewöhnlicher Arbeitseinsätze (Notfälle o.ä.) oder ganztägiger Klausurtagungen (mindestens 6 Stunden und maximal einmal im Jahr), bei denen eine selbständige Verpflegung unverhältnismäßig den Arbeitsablauf erschweren würde.


Erstellt von: Fachgebietsverwaltung 1, 04.02.2026