Hier gehts zum Formular.
A. Ich nutze in Absprache mit meiner_m Vorgesetzten und Kolleg_innen die Möglichkeit des mobilen Arbeitens und versuche der Arbeit bestmöglich nachzukommen. Es sollen kulante Regelungen gefunden werden.
B. Ich nutze sog. Kinderkrankentage. Auch im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 statt 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.
Wofür können die Kinderkrankentage verwendet werden?
• Wenn das Betreten der Kinderbetreuungseinrichtung untersagt ist (durch die zuständige
Behörde oder unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz (§ 28b Absatz 3 IfSG)), auch
Absonderung (z.B. Quarantäne), oder
• Schul oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, oder
• die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben, oder
• der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen eingeschränkt wird, oder
• eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der entsprechenden Einrichtung
abzusehen
Voraussetzungen dafür sind, dass:
• sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
• das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung
auf Hilfe angewiesen ist,
• keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts,
gezahlt durch die Krankenkasse. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse wie üblich ein
ärztliches Attest vorgelegt werden, eine Kopie des Attests bitte per Email an:
assistenz.kanzler@kh berlin.de . Bei Aufhebung der Präsenzpflicht, Kita Schließung oder
Quarantäne bitte Formular von der Schule/Kita Leitung ausfüllen lassen und im
Original an die Krankenkasse schicken. Eine Kopie erhält Assistenz Kanzler.
Erstellt von: Assistenz Kanzler, 10.03.2022