Es gelten folgende Grundsätze für Bewirtungen:
- Bewirtungen sind nur für dienstliche Zwecke im Rahmen der Aufgabenerfüllung möglich und nur, wenn Haushaltsmittel vorhanden sind.
- Ausgaben für Bewirtung und Repräsentation müssen sparsam und wirtschaftlich erfolgen.
- Bewirtungsausgaben können in der Regel nur geltend gemacht werden, wenn mehr externe Gäste als Hochschulangehörige teilnehmen. Überwiegen Hochschulangehörige, sind Bewirtungsausgaben grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
- Die Bewirtung von Angehörigen oder Begleitpersonen von Beschäftigten, Studierenden oder Lehrbeauftragten ist ausgeschlossen. Sie gelten nicht als externe Gäste.
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Vor der Beauftragung oder dem Einkauf muss spätestens 2 Wochen vorher ein formloser Antrag bei der zuständigen Fachgebietsverwaltung geschickt werden. Die Planung muss von der zuständigen Fachgebietsverwaltung dann per E-Mail bestätigt werden.
- Bei Beauftragung und Einkauf sind die geltenden Regelungen für Beschaffung und Auslagenerstattung einzuhalten.
- Bewirtungen aus Drittmitteln sind nur zulässig, wenn sie im Kosten- und Finanzierungsplan vorgesehen sind. Andernfalls ist eine schriftliche Bestätigung des Mittelgebers erforderlich. Vorgaben des Mittelgebers sind zu beachten; gibt es keine, gilt unsere Bewirtungsrichtlinie.
Erstellt von: Fachgebietsverwaltung 1, 04.02.2026